Satzung
Vereinssatzung des Kurzwellenfunkclub 1990 e.V. Amtsgericht Ettlingen, Az VR 618
§1 Name und Sitz des Vereins
- (1) Der Verein führt die Bezeichnung „Kurzwellenfunkclub 1990 e.V.“, als Abkürzung „KWFC 1990 e.V.“.
- (2) Sitz des Vereins ist Ettlingen. Eine Verlegung nach Karlsruhe kann auf Wunsch einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§2 Zweck des Vereins
- (1) Der Verein dient der Förderung des Amateur- und CB-Funks. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- (2) Er veranstaltet hierzu Funk-Camps, organisiert für den CB-Funk einen Internationalen DX-Club (International Sierra-Papa DX-Club), arrangiert öffentliche Treffen, arbeitet in den bereits bestehenden offiziellen und öffentlichen Gremien dieses Bereiches mit und ergreift sonstige Maßnahmen, die zur Erreichung des Vereinszweckes geeignet erscheinen.
- (3) Der Verein haftet nicht für Verstöße gegen Gesetze und Verordnungen, die einzelne Mitglieder begehen.
§3 Mitgliedschaft
- (1) Mitglied des Vereins kann werden, wer Funk im allgemeinen zu seinem Hobby zählt und zu diesem Zweck Funkgeräte oder Empfänger betreibt.
- (2) Der Antrag ist mündlich oder schriftlich am Vereinssitz einzureichen.
- (3) Mindestens zwei Mitglieder sollten die Aufnahme befürworten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser ab, ist auf der nächsten Mitgliederversammlung erneut darüber zu beschließen. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag angenommen.
- (4) Die Mitgliedschaft endet
- a) durch eine schriftliche Austrittserklärung, die an den Vorstand zu richten ist.
- b) mit dem Tode des Mitglieds und durch Ausschluß aus dem Verein.
- c) wenn die Beiträge zwei Jahre nicht bezahlt wurden.
- (4) Ein Mitglied, daß in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vorher jedoch ist das Mitglied persönlich dazu zu hören. Der Ausschluß bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
§4 Der Vorstand
- (1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
- (2) Der Vorstand ist auf jeder Mitgliederversammlung neu zu wählen bzw. in seinem Amt zu bestätigen. Es genügt eine einfache Mehrheit. Der Vorstand bleibt im Amt bis zu seiner rechtsgültigen Abwahl.
- (3) Der Vorstand tritt bei Bedarf zu einer ordentlichen Vorstandssitzung zusammen. Diese ist öffentlich. Jedes Vereinsmitglied kann an der Sitzung beratend teilnehmen, jedoch ohne Stimmrecht.
- (4) Der Vorstand hat feste Aufgaben, über deren Erfüllung er der Mitgliederversammlung Rechenschaft schuldet. Darunter fallen:
- a) Die Geschäftsführung des DX-Clubs incl. der Postangelegenheiten.
- b) Die Führung der Mitgliederkartei und der DX-Club-Member-List in einer vervielfältigungsfähigen Form.
- c) Die Führung der Vereinsfinanzen.
- d) Die Führung der Vereinsdokumente, Akten usw. im Allgemeinen und der Protokolle auf den Sitzungen.
- e) Verwaltung des Clubrufzeichens DK0WFC
- f) Sonstige Aufgaben, die dem Vorstand von der Mitgliederversammlung übertragen werden. Die Aufgaben müssen in einem Anhang zum jeweiligen Sitzungsprotokoll eindeutig beschrieben sein.
§5 Die Mitgliederversammlung
- (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal in jedem Jahr zusammen. Der Termin ist spätestens 8 Tage vorher bekanntzugeben. Der Vorstand ist verantwortlich dafür, daß alle erreichbaren Mitglieder verständigt werden. Die Tagesordnungspunkte sind dabei mit bekannt zu geben.
- (2) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn insgesammt fünf Vollmitglieder anwesend sind, davon zwei Vorstandsmitglieder.
- (3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert, oder wenn drei Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich beantragen. Es soll aber höchstens eine Mitgliederversammlung pro Monat stattfinden.
- (4) Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das in den Vereinsunterlagen abgelegt wird und von einem Vorstandsmitglied beurkundet ist.
§6 Finanzen
- (1) Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag beim Eintritt in den Verein. Die Höhe legt die Mitgliederversammlung fest. Der Beitrag soll auf die Kassensituation abgestimmt sein und EUR 10,- nicht überschreiten.
- (2) Es wird ein Beitrag erhoben, der jährlich zu entrichten ist. Er soll 36 EUR pro Jahr nicht überschreiten.
- (3) Die Einnahmen aus dem DX-Club/QSL-Karten-Geschäft, sowie eingehende Geld- und Sachspenden sind ordnungsgemäß zu verbuchen. Gleiches gilt für Ausgaben des Vereins.
- (4) Die Finanzen sind vom Vorstand verantwortlich zu führen. Der Mitgliederversammlung ist auf jeder Sitzung darüber Rechenschaft abzulegen.
§7 Besondere Bestimmungen
- (1) Bestimmte Vereinsinterna (z.B. Veranstaltungen, Termine usw.) sind vom Vorstand nach Absprache mit der Mitgliederversammlung in entsprechenden Medien zu veröffentlichen, um die Öffentlichkeitsarbeit des Vereins zu fördern.
- (2) Die Mitgliedschaft im DX-Club „Sierra-Papa“ bedeutet nicht automatisch die Mitgliedschaft im Verein.
- (3) Die Vereinsmitglieder erhalten, soweit sie im CB-Funk tätig sind und dies noch nicht besitzen, ein S.P.-Rufzeichen. Es ist jedoch jedem freigestellt, sein bisheriges Rufzeichen weiterhin zu benutzen. Die vom Verein auszurüstende Clubstation führt im Amateurfunk das Rufzeichen “DK 0 WFC”, im CB-Funk das Rufzeichen „13 S.P. 0“
- (4) Aus den Vereinseinnahmen sind Ausrüstungsgegenstände zu beschaffen, zu warten und zu pflegen. Diese Gegenstände sind nach und nach zu beschaffen, wie die Kassensituation es erlaubt. Dazu soll gehören:
- a) Ein Sortiment Antennen, um zumindest auf Kurzwelle Betrieb aufnehmen zu können.
- b) Ein Notstromaggregat und einige Autobatterien, sowie zur Stromversorgung benötigte weitere Artikel.
- (5) Diese Liste kann von der Mitgliederversammlung beliebig erweitert werden.
§8 Mehrheiten
- (1) Für Entscheidungen bei einer Abstimmung bedarf es mindestens einer einfachen Mehrheit zur Annahme. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des ältesten anwesenden Mitgliedes den Ausschlag.
- (2) Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit bei ansonsten nur Enthaltungen und einer 3/4-Mehrheit bei Gegenstimmen.
- (3) Änderungen am Vereinszweck müssen einstimmig beschlossen werden.
- (4) Enthaltungen sind nicht als Ja-Stimmen zu werten.
§9 Auflösung des Vereins, Anfall des Vereinsvermögens
- (1) Der Verein löst sich auf, wenn eine beschlußfähige Mitgliederversammlung dies einstimmig beschließt.
- (2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Aktion Mensch. Dies gilt sowohl für Geld als auch für Sachwerte.
§10 Unterschriften
Satzung aufgestellt in Ettlingen, den 15. September 1990 - Gemeinnützigkeit anerkannt am 28. September 1990 vom Finanzamt Ettlingen. Satzung eingereicht beim Amtsgericht Ettlingen am 10. Oktober 1990 Satzung genehmigt am 24. Oktober 1990 unter dem Aktenzeichen VR 618
Satzungsänderungen von der Mitgliederversammlung beschlossen am 15. November 2003

